Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen HQ-Europe GmbH (nachfolgend „HQ-Europe“ genannt) und ihren Kunden / Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) gelten, auch für alle zukünftigen Geschäfte, ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung/Auftragserteilung gültigen Fassung.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen HQ-Europe und dem Kunden zum Zwecke der Auftragsdurchführung getroffen werden, sind in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt.
1.3. Etwaige Einkaufsbedingungen oder entgegenstehende allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Ausführung an ihn vorbehaltlos ausführen.
2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
3. Mitwirkung
3.1. Der Kunde hat zu gewährleisten, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für HQ-Europe kostenlos erbracht werden. Insbesondere soll er anstehende Fragen unverzüglich entscheiden und erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich herbeiführen. Diese Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils gültigen Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
3.2. Der Kunde trägt jeglichen Mehraufwand, der infolge von ihm zu vertretender, verspäteter, unrichtiger oder fehlender Angaben oder Mitwirkungshandlungen entsteht. HQ-Europe ist auch bei vereinbarten Fest- oder Höchstpreisen berechtigt, derartigen Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.
4. Abnahme
4.1. Nach Erbringung der vertraglichen Leistungen zeigt HQ-Europe dem Kunden die Abnahmebereitschaft an.
4.2. Der Kunde erklärt die Abnahme mit Unterzeichnung des vorgelegten Abnahmeprotokolls.
4.3. Kann die Abnahme aus Gründen, die nicht von HQ-Europe zu vertreten sind, nicht innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch HQ-Europe erfolgen, gelten die Lieferungen und Leistungen der HQ-Europe als abgenommen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Es gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar basierend auf den vereinbarten INCOTERMS, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2. Nach Erbringung aller vertraglichen Leistungen erfolgt eine Schlussrechnung unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen.
5.3. Sollte sich ein zahlungsauslösendes Ereignis aus Gründen, die HQ-Europe nicht zu vertreten hat, wesentlich verzögern oder nicht eintreten, ist der Auftragnehmer berechtigt, abweichend von den oben genannten Zahlungsbedingungen, entsprechend dem bisher erbrachten Leistungsumfang Rechnung zu stellen.
5.4. Die Zahlungen werden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig, sofern nicht anders vereinbart.
5.5. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Gesamtpreises uneingeschränktes Eigentum der HQ-Europe.
6. Mängelhaftung
6.1. HQ-Europe verpflichtet sich zur mangelfreien Erbringung der angebotenen Leistungen.
6.2. Bei nicht vertragsgemäßer Leistung ist HQ-Europe zur entgeltlichen Nacherfüllung verpflichtet.
6.3. Nacherfüllungsansprüche verjähren 1 (ein) Jahr ab Ablieferung oder soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Abnahme der entsprechenden Leistung erfolgt gemäß Ziffer 4.
6.4. Nacherfüllungsansprüche sind insgesamt auf den Auftragswert beschränkt. Weitergehende Ansprüche aus Mängelhaftung als die in dieser Ziffer ausdrücklich geregelte Nacherfüllung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7. Haftung
7.1. Die Vertragsparteien haften gegenseitig im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils für Personen-, Sach- und Sachfolgeschäden sowie Planungsschäden, die ihre Mitarbeiter oder von ihnen beauftragte Personen schuldhaft verursachen. Die Haftung für Sach-, Sachfolge- und Planungsschäden ist auf den Auftragswert begrenzt.
7.2. Die Vertragsparteien haften nicht – gleich aus welchem Rechtsgrund – für weitergehende als im vorgehenden Absatz genannte Vermögensschäden, insbesondere nicht für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn.
7.3. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht im Falle der vorsätzlichen Schadensverursachung.
7.4. Eine weitergehende Haftung der Vertragsparteien als ausdrücklich in diesem Vertrag geregelt, wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8. Informationen, Verwendung von Unterlagen, Schutzrechte
8.1. Die von den Vertragsparteien gegenseitig zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen im Sinne der Ziffer 10 bleiben uneingeschränktes Eigentum der jeweils offenbarenden Vertragspartei.
8.2. Vertrauliche Informationen im Sinne Ziffer 10, die HQ-Europe dem Kunden im Rahmen dieses Auftrages zugänglich macht, dürfen ohne vorherige Zustimmung der HQ-Europe nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert, einem Dritten zugänglich gemacht oder für einen anderen als den mit diesem Auftrag verfolgten Zwecks genutzt werden.
8.3. HQ-Europe verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter zu erbringen.
9. Urheberrecht
9.1. Urheberrechte werden nicht übertragen. Der Kunde hat nicht das Recht, die Planung für ein anderes als das jeweilige Projekt zu nutzen.
9.2. Der Kunde ist, auch nach Honorierung der Entwurfsplanung, nicht berechtigt, die weitere Planung ohne Mitwirkung von HQ-Europe zu vollenden. Wesentliche Änderungen des Produkts sind ohne Mitwirkung von HQ-Europe unzulässig, es sei denn, die Mitwirkung wäre für den Kunden unzumutbar.
9.3. Der Kunde ist zur Veröffentlichung des von HQ-Europe bearbeiteten Produkts nur unter dessen Namensangabe berechtigt.
10. Vertraulichkeit
10.1. Der Kunde und HQ-Europe verpflichten sich, diesen Auftrag sowie die von der anderen Vertragspartei oder von beauftragten Dritten der Vertragsparteien bei der Abwicklung dieses Auftrages erhaltenen und als vertraulich bezeichneten Informationen sowie die erarbeiteten Unterlagen vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung der Arbeiten im Rahmen dieses Auftrages zu verwenden.
10.2. Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien, die Arbeitsergebnisse vertraulich zu behandeln.
10.3. Vertrauliche Informationen sind alle technischen, kommerziellen und/oder geschäftlichen Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des §17 ff. UWG darstellen, als solche oder als vertraulich gekennzeichnet sind, und die dem empfangenden Vertragspartner durch den offenbarenden Vertragspartner im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich gemacht werden, unabhängig davon, ob der Informationsfluss in schriftlicher Form, auf Datenträgern, in elektronischer Form, mündlich oder in anderer Weise erfolgt.
10.4. Zur Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte sind der Kunde und HQ-Europe nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei berechtigt. Ausgenommen hiervon sind jedoch Mitarbeiter des Kunden und HQ-Europe, von diesen beauftragte Dritte, Sachverständige und Behörden, die im Rahmen der Durchführung dieses Auftrages Kenntnis von den Informationen haben müssen.
10.5. Der Kunde und HQ-Europe werden die vorgenannten Personen und Unternehmen im Hinblick auf die erteilten Informationen schriftlich entsprechend den Bestimmungen dieser Ziffer 10 zur Geheimhaltung verpflichten.
10.6. Die vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für solche vertrauliche Informationen, die weder direkt noch indirekt von den Vertragsparteien stammen, zum Zeitpunkt ihrer Weitergabe an den Dritten zum allgemein zugänglichen Stand der Technik gehören, aufgrund von Rechtsvorschriften, rechtlichen Anordnungen, behördlichen Regelungen, gerichtlichen Verfahren oder Entscheidungen offen gelegt werden müssen. In diesem Fall wird die empfangende Vertragspartei unverzüglich die offenbarende Vertragspartei schriftlich verständigen und dieser auf jeden Fall vor der Preisgabe an die Behörde bzw. das Gericht ihre Absichten mitteilen, so dass die offenbarende Vertragspartei ggf. gerichtlich vorgehen kann, um die Aufrechterhaltung des Schutzes ihrer vertraulichen Informationen durchzusetzen; und die offenbarende Vertragspartei bei allen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Schutzes der vertraulichen Informationen zu unterstützen und systematisch die offenbarende Vertragspartei vor jeder Antwort zu benachrichtigen und ganz allgemein alles zu unternehmen, was zumutbar ist, um den Schutz der vertraulichen Informationen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu bewahren.
10.7. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht 5 (fünf) Jahre nach Erfüllung dieses Auftrages fort.
11. Höhere Gewalt
11.1. Höhere Gewalt, zu der auch Verfügungen von hoher Hand, Streik oder Aussperrung sowie jedes nicht abwendbare Ereignis, das die Erfüllung des Auftrages verhindert, beeinträchtigt oder unmöglich macht und das nicht von den Parteien zu vertreten ist, zählen, befreit für die Dauer und den Umfang der Störung die betroffene Vertragspartei von ihren Verpflichtungen.
11.2. Tritt eine derartige Störung auf, so wird jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei unverzüglich davon Mitteilung machen. Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Auswirkungen der Störung so schnell wie möglich zu beseitigen. Grundsätzlich tragen die Vertragsparteien ihre entstandenen Kosten selbst. Im Falle unbilliger Härte für den Auftragnehmer wird zwischen den Vertragsparteien die Frage der Kostentragung einvernehmlich geregelt. Etwaige vertraglich vereinbarte Termine werden einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgelegt.
12. Kündigung, Unterbrechung
12.1. Eine Kündigung des aufgrund dieses Angebotes zu schließenden Vertrages kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
12.2. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
12.3. Im Falle einer Kündigung durch den Kunden steht HQ-Europe der Vergütungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB zu.
12.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Unterbrechung der Vertragsabwicklung zu verlangen. Die im Falle einer Vertragsunterbrechung zu ergreifenden Maßnahmen werden einvernehmlich zwischen dem Kunden und HQ-Europe abgestimmt. Die Ausführungs- und Lieferzeiten werden einvernehmlich neu festgelegt. Die durch die Unterbrechung bedingten und von HQ-Europe nachgewiesenen Mehrkosten trägt der Kunde. HQ-Europe wird sich bemühen, diese Mehrkosten so gering wie möglich zu halten.
13. Sonstiges
13.1. Die Bedingungen aus diesem Angebot gelten vorrangig vor den Einkaufsbedingungen oder entgegenstehende allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.
13.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des aufgrund dieses Angebotes zu schließenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in jedem Fall verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch rechtlich zulässige Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und technischen Zwecks der unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich kommen. Offenbar werdende Lücken werden von den Vertragsparteien einvernehmlich geschlossen.
13.3. Änderungen und Ergänzungen des aufgrund dieses Angebotes zu schließenden Vertrages und der Schriftformklausel bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
13.4. Der aufgrund dieses Angebotes zu schließende Vertrag unterliegt dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
14. Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem aufgrund dieses Angebotes zu schließenden Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden von einem Schiedsgericht nach der jeweils gültigen Fassung der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Ort des Schiedsverfahrens ist Dortmund.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt
Stand 02/2016